Hierauf erfolgte
Entgegnung von Seiten der Königl. Mühlen in Flensburg.
Ew. Hochgräfl. Exelenz habe
ich über das von dem hies. Bürger u. Kaufmann Hinrich Möller Eingegebene, ihn
zu bewilligenden Mahlgänge auf seiner Graupenmühle zu Kielseng hiermittelst
untertänigst gehorsamst zu referieren, nicht ermangeln sollen, wasgestellt
vorerwähnte Graupen-Mühle circa ¼ Meile von der Stadt entfernt im Kirchspiel
Adelby belegen.
Alle Einwohner dieses
Kirchspiels Adelby folglich ich auch Supplicant als itziger Besitzer dieser
Graupenmühle, sind als Mühlen-Gäste zu den Königl. Flensburgischen Stadt
Wasser- und Windmühlen, welche anitzo vom 1. Mai 1775 bis dahim 1781 für 5.020
Mark Courant unter Pacht stehen geleget.
Nun hat zwar Supplicant nach
der auf sich confirmirten erhaltenen Königl. allerhöchsten Consession Lit A die
Freiheit Grütz und Graupen auf seiner Graupenmühle zu Kielseng zu mahlen, dabei
aber ihn ausdrücklich verboten worden Korn und Malz zu mahlen, dahin gegen laut
Extract Lit B aus dem mit den Pächtern der hiesigen Königl. unter Pacht
stehenden der Stadt Wasser- und Windmühlen geschlossener Häuer-Contract, sind
alle Einwohner der Stadt Flensburg, wie auch des Kirchspiels Adelby, mithin
auch Supplicant auch, als Besitzer der Graupenmühle zu Kielsenge, als
Mühlen-Gäste zu besagten Stadt Wasser- und Windmühlen geleget und daselbst ihr
gesamtes Getreide bei Strafe der Confiskation mahlen zu lassen schuldig, und keiner
darf weder heim- noch öffentlich damit andere Mühlen besuchen, es wäre denn,
dass der Wassermangel oder eine Hauptreparation den Gang hemmen sollte, wie
denn auch nicht einmal gemahlenes Korn in der Stadt ein oder Korn um es zu
mahlen wieder einzubringen, ausgebracht werden, wie solches aus dem Extract sub
Lit B erhellet. Da ferner also dem Supplicanten die gesuchte Anlegung der
Mahlgänge gestattet werden sollte, so würde ein solches zum Nachteil des
Königl. allerhöchsten Interesse gereichen und Mühlen-Pächter außer Stande
gesetzet werden ihre Pacht bezahlen zu können, und welcher Nachteil für das
Königl. Interesse würde auch bei künftiger Verpachtung entstehen?
Es liegen annoch 3 Wind- und
1 Wasser-, Grütz- und Graupenmühle ganz dicht an der Stadt und noch näher als
die zu Kielsenge, wenn denselben auch die Freiheit Mahlgänge anzulegen
erstattet werden sollte, so die hies. Königl. Pacht-Mühlen, welche wohl als die
einträglichsten für die Königl. Kasse, im Lande sind, betrachtet werden können,
bei nahe gänzlich aufhören und außer Gange gesetzt werden. Sonach bin ich der
Meinung, dass wenn des Supplicanten Gesuch Gehör finden sollte, ein solches dem
Königl. Interesse zum höchsten Schaden gereichen würde.
Ich habe also diese
vorwaltenden Umstände Amts- und Pflichtgemäß hiemittelst untertänigst
gehorsamst anzuzeigen und solche zur höheren Beurteilung vorstellen sollen.
N. Nissen
Flensburg 14 Mai 1777
An das Königl. Amthaus in
Flensburg
(Abschrift von Karl-Heinz
Carstensen aus Grundhof)